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   VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13   

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VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13 (https://dejure.org/2014,31581)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.09.2014 - 27 F 2244/13 (https://dejure.org/2014,31581)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. September 2014 - 27 F 2244/13 (https://dejure.org/2014,31581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 99 VwGO, § 3 IFG
    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungsanforderungen bei einer sich auf die Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des Bundes berufenden Sperrerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DEM WESEN NACH; ERMESSEN; GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIG; GESETZ; NACHTEIL; SPERRERKLÄRUNG; TATBESTANDSMERKMAL; UNTERLAGE; VORLAGE; WOHL DES BUNDES

  • rechtsportal.de

    IFG § 3; VwGO § 99 Abs. 1 S. 2
    Darlegungsanforderungen bei einer sich auf die Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des Bundes berufenden Sperrerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 80
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Der Weigerungsgrund ist deshalb eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 -, Juris; vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64; und vom 6. April 2011 - 20 F 20.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63, jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ausübt und insbesondere die Aufgabe hat, Missständen in diesem Bereich entgegenzuwirken, die die Sicherheit der diesen Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011, a.a.O.).

    Allerdings haben sowohl der erkennende Fachsenat (vgl. Beschluss vom 24. August 2010 - 27 F 820/10 -, Juris, dort allerdings noch zu § 3 Nr. 1d) IFG) als auch das Bundesverwaltungsgericht in der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 23. Juni 2011, a.a.O.) festgestellt, dass es nicht genügt, auf allgemeine Befürchtungen mangelnder freiwilliger Kooperation der Institute als Folge der Offenlegung hinzuweisen.

    Allein dieser Umstand belegt keine greifbare Beeinträchtigung der Beklagten, insbesondere weil der Gesetzgeber erkennbar davon ausgeht, dass sie auf der Grundlage der gesetzlichen Mitwirkungspflichten ihre Aufgaben effektiv zu bewältigen vermag, da die zu beaufsichtigenden Institute eine Prüfung und die Abgabe durch die Beklagte geforderter Informationen nicht unter Berufung auf Vertraulichkeit verweigern können (siehe BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht bereits dann gegeben, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011, a.a.O.; und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris).

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 2 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2012 (- 20 F 3.12 -, Juris) als unbegründet zurückgewiesen.

    Dies bedarf im Fall eines in Insolvenz befindlichen Betriebs einer besonderen Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, Juris; Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, Juris).

    Er vermag keinen Konflikt zu den von der Sperrerklärung angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Normen zu erkennen, der nicht im Rahmen der zu § 99 VwGO entwickelten Rechtsprechung gemeinschaftsrechtsverträglich zu lösen wäre (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Schutz sich sowohl aus Art. 12 Abs. 1 als auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitet - bei ausländischen natürlichen und juristischen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG - sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501).

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011, a.a.O., und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris).

  • BVerwG, 05.10.2011 - 20 F 24.10

    Zur Verschwiegenheitspflicht im Gesetz über das Kreditwesen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist der Tatbestand der Geheimhaltungspflicht nach einem Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht bereits dann gegeben, wenn eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011, a.a.O.; und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris).

    Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens und betreffen alle Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen können, wie Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011, a.a.O., und vom 5. Oktober 2011 - 20 F 24.10 -, Juris).

  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10

    Vorlage von Unterlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (- 27 F 1730/10 -, Juris) hat der Fachsenat festgestellt, dass die Verweigerung der Nennung der Namen der Kreditnehmer in den Anlagen des Schreibens vom 4. Oktober 2005 durch die Sperrerklärung vom 28. Juli 2010 rechtmäßig, die Verweigerung der Vorlage im Übrigen jedoch rechtswidrig war.

    Dies bedarf im Fall eines in Insolvenz befindlichen Betriebs einer besonderen Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, Juris; Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, Juris).

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 27 F 1463/13
    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Führt dies allerdings dazu, dass eine Sperrerklärung im Wesentlichen inhaltsgleich erneut erlassen wird (anders etwa in dem vom Fachsenat mit Beschluss vom 4. September 2014 entschiedenen Verfahren - 27 F 1463/13 -) und damit letztlich allein zur Folge hat, dass das Verfahren um das erneute Zwischenverfahren zur Kontrolle dieser Sperrerklärung verlängert wird, gerät ein sinnvoller Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit in Gefahr.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Die Schaffung der Norm des § 99 Abs. 2 VwGO begründete sich jedoch gerade auf der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie auch in diesem Bereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 ff.).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 Zivilprozessordnung eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Gerichts der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42).
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 Zivilprozessordnung eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Gerichts der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40, 42).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13
    Der Weigerungsgrund ist deshalb eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 -, Juris; vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64; und vom 6. April 2011 - 20 F 20.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63, jeweils m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 7 K 4127/12

    Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Zugang zu Informationen der BaFin

  • VGH Hessen, 24.08.2010 - 27 F 820/10

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

  • VG Neustadt, 07.11.2023 - 5 K 75/23

    Pressevertreter hat Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsakten zum Mord an der

    Aufgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 98 VwGO in Verbindung mit § 398 Zivilprozessordnung - ZPO - erübrigt sich damit auch ein von den Beteiligten angesprochenes Verfahren nach § 99 VwGO zur Klärung der Vorlagepflicht des Beklagten (vgl. insoweit Hessischer VGH, Beschluss vom 5. September 2014 - 27 F 2244/13 -, Rn. 6, juris).
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